Waffenschein; Beantragung

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein, der von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde – Landratsamt oder Kreisfreie Stadt – ausgestellt wird. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.

Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung, den Geschäftsräumen, Ihres eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, benötigen Sie einen Waffenschein.

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit „PTB-Zeichen“ ist ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich.

Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.

Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.

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