Teilhabe am Arbeitsmarkt; Beantragung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Grundsicherung für Arbeitsuchende) in Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen. Gefördert werden bis zu 100 % des Mindestlohns (Degression des Zuschusses). Ist der Arbeitgeber durch oder auf Grund eines Tarifvertrages noch nach kirchlichen Arbeitsrechtregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgeltes.
Voraussetzung ist, dass
die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
- das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten hat,
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzfristig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig war und,
- eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Förderung ohne den Zuschuss voraussichtlich nicht möglich ist und
- für sie oder ihn Zuschüsse an Arbeitgeber noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
Während der Förderung soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung erfolgen. Die Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben (z. B. wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung oder in Ausbildung vermittelt werden kann). Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass ein Arbeitgeber vorhandene Beschäftigung mit dem Ziel abbaut, den Zuschuss zu erhalten.
§ 16i Sozialgesetzbuch II
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