Spätaussiedler; Informationen über Hilfen
Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion (bis um 23.05.2007 auch Estland, Lettland oder Litauen) nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- seit dem 08.05.1945 oder
- nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03. 1952 oder
- seit seiner Geburt, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 08.05.1945 oder des 31.03.1952 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
Die Spätaussiedler müssen zuvor vom Aussiedlungsgebiet aus ein Aufnahmeverfahren durchführen und die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort abwarten. Nur in Härtefällen (z.B. Gefahr für Leib oder Leben) kann das Verfahren auch von Deutschland aus betrieben werden.
Die Spätaussiedler kommen über das Grenzdurchgangslager Friedland nach Deutschland und werden auf die Länder zur vorläufigen Unterbringung und weiteren Eingliederung verteilt. In der Erstaufnahmestelle werden sie registriert, beraten und betreut. Zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft erhalten Spätaussiedler auf Antrag eine Bescheinigung.
Die Entscheidung über die Ausstellung einer Zweitschrift einer bereits erteilten Bescheinigung liegt bei der Ausstellungsbehörde.
Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem 01.04.1956 geboren sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2.046 € bzw. 3.068 €, wenn sie vor dem 01.01.1946 geboren sind. Anträge in einer fremden Sprache oder fremdsprachige Schriftstücke werden in den im Kostenverzeichnis geregelten Fällen von den Behörden oder von beauftragten Dolmetschern oder Übersetzern ohne Kosten für die Spätaussiedler übersetzt.
Anerkannte Spätaussiedler erhalten darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund ihrer Beschäftigung im Herkunftsland Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Fremdrenten).
Weitere Hilfen siehe Integration von Zuwanderern
Bundesverwaltungsamt (Außenstelle Friedland), Beratung und Betreuung durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, dem Bund der Vertriebenen und die Landsmannschaften; Ausgleichsamt bei der Regierung von Mittelfranken, Marienkapelle 21, 90402 Nürnberg (Zweitschriften, Gebiet Bayern)