Schulhäuser und Schulsportstätten; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
Notwendige Baumaßnahmen von Schulhäusern und Sportstätten für Schulen werden durch die Regierungen gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.
Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Schulverbände, kommunale Zweckverbände) beim Bau von Schulhäusern (Klassen-, Fach-, Verwaltungsräume) und Schulsportstätten (Sporthallen, Konditionsräume, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder).
Gefördert werden Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, der Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung von Gebäuden (soweit hierdurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich wird) und General- und Teilsanierungen, wenn sie einer grundlegenden Überholung dienen und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste. Die zuweisungsfähigen Ausgaben der Sanierung müssen mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.
Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von förmlich genehmigten gebundenen oder offenen Ganztagsangeboten (Art. 6 Abs. 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) erfolgt im Rahmen eines Sonderprogramms „FAGplus15“ mit einem Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den „üblichen“ Fördersatz.
Der Bau von schulischen Sportstätten richtet sich nach Schulbauverordnung. Da die Errichtung von Schulsportstätten durch staatliche Fördermittel bezuschusst wird, wird den Aufwandsträgern mit Bekanntmachung vom 4. September 1996 (KWMBl I S. 348) empfohlen, diese in schulfreien Zeiten (Abende, Wochenenden, Ferienzeiten) auch anderen organisierten Nutzergruppen zur Verfügung zu stellen. Die Beratung der Aufwandsträger sowie die schulaufsichtliche Genehmigung der Bauplanung erfolgt durch die Regierungen.