Rentenversicherung; Witwenrente / Witwerrente
In der Rentenversicherung erhält die Witwe nach dem Tod eines versicherten Ehemannes Witwenrente, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente (d. h. Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente für Bergleute aus der Knappschaftsversicherung oder Altersrente) zustand oder die Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erfüllt ist oder als erfüllt gilt. Ein Ehemann erhält nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau unter den gleichen Voraussetzungen Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach dem Tod des Versicherten (der Versicherten) auch einer früheren Ehefrau (bzw. einem früheren Ehemann), deren (dessen) Ehe mit dem Versicherten (der Versicherten) vor dem 01.07.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, Rente gewährt werden. Für Scheidungsfälle ab 01.07.1977 siehe Erziehungsrente, Versorgungsausgleich
Seit dem 01.01.2005 erhalten auch Lebenspartner unter den entsprechenden Voraussetzungen nach dem Tod ihres Lebenspartners bzw. ihrer Lebenspartnerin Witwen(r)rente.
Die Höhe der sog. großen Witwen(r)rente beträgt für Berechtigte, die entweder das 45. Lebensjahr vollendet haben, teilweise oder voll erwerbsgemindert sind (Erwerbsminderungsrente) oder mindestens ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 55 % (bei Todesfällen, die bis zum 31.12.2001 eingetreten sind, sowie bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern, die bis zum 31.12.2001 geheiratet bzw. ihre Lebenspartnerschaft begründet haben und bei denen mindestens einer der Ehepartner bzw. Lebenspartner vor dem 02.01.1961 geboren ist, 60 %) der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente). Die Altersgrenze von 45 Jahren wird seit 2012 schrittweise auf 47 Jahre angehoben. Sorgt die Witwe bzw. der Witwer für ein mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes eigenes Kind oder Kind des verstorbenen Ehegatten, das wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht unabhängig vom Alter des Kindes – also auch nach Vollendung dessen 18. Lebensjahres – Anspruch auf große Witwen(r)rente. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, beträgt die sog. kleine Witwen(r)rente 25 % der auf den Todestag berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Versicherungsfällen (Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners) nach dem 31.12.1985 wird auf die Witwen(r)rente außer während des sogenannten Sterbevierteljahres eigenes Einkommen oder eine eigene Rente angerechnet, soweit der Freibetrag überschritten wird (siehe Einkommensanrechnung).
Bei mehreren Berechtigten (z. B. Witwe und frühere Ehefrau) werden Teilrenten in Höhe des Verhältnisses der Dauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen (der Verstorbenen) gezahlt. Beim Zusammentreffen mit Witwen(r)rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe unten) kann es zum Ruhen eines Teils der Rente kommen. Wegen der Höhe der Rentenleistung für die ersten 3 Monate nach dem Sterbemonat siehe Sterbevierteljahr. Bei Wiederverheiratung oder (erstmaliger oder erneuter) Begründung einer Lebenspartnerschaft fällt die Rente weg; stattdessen kann eine Abfindung beantragt oder ggf. ein Rentensplitting durchgeführt werden.
Witwen(r)renten, die ab 01.01.2001 beginnen, werden wie die Waisenrente um einen Rentenabschlag bis zu maximal 10,8 % gemindert, wenn der versicherte Ehegatte bzw. Lebenspartner vor Vollendung seines/ihres 63. Lebensjahres verstorben ist. Seit 01.01.2012 wird diese Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Seit dem 01.01.2002 gelten folgende Änderungen gegenüber dem früheren Recht:
- Die große Witwen(r)rente beträgt nur noch 55 % (früher 60 %) der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente).
- Witwen(r)rentenberechtigte, die Kinder erzogen haben, erhalten für jedes Kind einen Zuschlag zur Witwen(r)rente.
- Witwen(r)rente steht grundsätzlich nur noch zu, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei einer kürzeren Dauer besteht die Vermutung, dass der Zweck der Heirat bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft die finanzielle Versorgung des Hinterbliebenen war. Diese Vermutung kann vom Hinterbliebenen widerlegt werden, so z.B. wenn der andere Ehe- bzw. Lebenspartner durch einen Unfall, ein Verbrechen oder eine nach der Heirat aufgetretene Infektionskrankheit verstorben ist.
- Kleine Witwen(r)rente kann nur noch befristet für 2 Jahre gezahlt werden. Vollendet der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner das 45. Lebensjahr, besteht Anspruch auf große Witwen(r)rente. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird seit 2012 schrittweise auf 47 Jahre angehoben.
- Es werden weitere Einkommensarten in die Einkommensanrechnung einbezogen (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte). Von einer Anrechnung ausgenommen bleiben Einnahmen aus der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge, zusätzliche private).
- Ehe- bzw. Lebenspartner können statt einer aus der Rentenanwartschaft des Verstorbenen abgeleiteten Witwen(r)rente ein Rentensplitting wählen.
Diese Neuregelungen gelten ausschließlich für Witwen(r)renten bei Todesfällen, die ab 01.01.2002 eintreten. Ehepaare und Lebenspartner, die bis zum 31.12.2001 geheiratet bzw. ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, sind von den Änderungen auch bei Beginn einer Witwen(r)rente nach dem 31.12.2001 nicht betroffen, wenn mindestens einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor dem 02.01.1961 geboren ist. Bereits nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht bewilligte Renten werden unverändert weitergezahlt.
§§ 46, 67, 77, 78a, 88a, 91, 93, 97, 242a, 243, 255, 264c, 314, 314a Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger