Rentenversicherung; Kindererziehungszeiten

Zeiten der Erziehung eines Kindes (auch eines Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes) werden bei Geburten ab 01.01.1992 für die Dauer von 3 Jahren und bei Geburten bis zum 31.12.1991 für 2 1/2 Jahre, beginnend mit dem Ersten des Monats nach dem Geburtsmonat, als Beitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich der Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung, bei Zwillingen also von 2,5 auf 5 bzw. von 3 auf 6 Jahre.


Für Geburten bis zum 31.12.1991 wurde zum 01.01.2019 die anrechenbare Erziehungsleistung von 2 Jahre auf jetzt 2,5 Jahre erhöht (sog. „Mütterrente II“).


Versicherte, die vor dem 01.01.2019 bereits eine Rente bezogen, bei der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt wurden, erhalten die Mütterrente automatisch. Sie müssen nicht von sich aus tätig werden. Versicherte, die vor dem 01.07.2019 noch keine Rente bezogen haben, müssen sich nur dann mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, wenn bislang keine Zeiten der Kindererziehung für die vor 1992 geborenen Kinder geltend gemacht wurden. Bei bereits vorhandenen Kindererziehungszeiten prüft die Deutsche Rentenversicherung die Berücksichtigung der Mütterrente von sich aus und speichert gegebenenfalls das weitere halbe Jahr im Versicherungskonto.


Die Kindererziehungszeiten können nur Müttern oder Vätern gutgeschrieben werden, die nach dem 31.12.1920 (in den neuen Ländern nach dem 31.12.1926) geboren sind. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (in den neuen Ländern vor 1927 – hier gelten allerdings Besonderheiten) können stattdessen eine Kindererziehungsleistung erhalten. Elternteile, die während der Kindererziehungszeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren (z.B. Beamte, siehe auch Versicherungsfreiheit), erhalten keine Kindererziehungszeiten.


Von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind Elternteile, soweit sie während der Kindererziehungszeiten versicherungsfrei Versicherungsfreiheit sind, weil sie


  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters Altersrenten beziehen,
  • nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrenten nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben oder
  • soweit sie während der Kindererziehungszeit aufgrund der Erziehung den aus Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung erwachsenden Rentenanwartschaften gleichwertige Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamten- oder kirchenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erwerben.


Die Kindererziehungszeiten werden jeweils dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzogen hat, in der Regel der Mutter. Bei gemeinsamer Erziehung kann ein Elternpaar durch Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestimmen, dass die Kindererziehungszeiten – eventuell auch teilweise – dem Vater zugeordnet werden sollen. Diese Erklärung ist grundsätzlich rückwirkend, allerdings nur für bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung, und für die Zukunft zulässig.


Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Dies entspricht im Jahr 2019 einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 3.241,75 €.


Die Kindererziehungszeiten zählen für die Wartezeiten mit und tragen auch dazu bei, weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zu erfüllen. Sie wirken darüber hinaus rentensteigernd. Ein Jahr Kindererziehungszeit führt ab 01.07.2019 zu einem monatlichen Rentenanspruch von 33,05 € (West). Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu den eventuell zeitgleich vorhandenen Beitragszeiten – allerdings insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze – angerechnet.


Außerdem werden im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch Berücksichtigungszeiten anerkannt.


§§ 3, 56, 249, 249a Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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