Rentenversicherung; Hinzuverdienst
Bei den meisten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hängt der individuell zustehende Rentenbetrag unter anderem auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Rentenberechtigte neben dem Rentenbezug weiteres Einkommen erzielt.
Auf den Zahlbetrag einer Altersrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze (aktuell 65 Jahre und 7 Monate, bis 2031 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) wirkt sich das neben der Rente erzielte Einkommen nicht aus. Es darf also ohne Einschränkungen dazuverdient werden, wenn der Rentenberechtigte seine Regelaltersgrenze erreicht hat.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird eine Altersrente dagegen nur dann gezahlt, wenn der Hinzuverdienst bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Als „rentenschädlicher“ Hinzuverdienst werden bei Altersrenten nur Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer Tätigkeit als Selbstständiger berücksichtigt. Hinzuverdienstgrenzen gelten auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hier werden nicht nur Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern unter Umständen auch bestimmte Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld.
Bis 30.06.2017 galten folgende Hinzuverdienstgrenzen:
Für eine Altersrente in voller Höhe beträgt die Hinzuverdienstgrenze 450 € (brutto) im Monat. Bei höherem Verdienst kann die Altersrente als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente gezahlt werden. Für jede Teilrente gilt dabei eine andere Hinzuverdienstgrenze. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt vom versicherten Arbeitsentgelt des Rentenberechtigten in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn ab und muss für jeden Rentner individuell berechnet werden.
Im Laufe eines Kalenderjahres darf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze in 2 Kalendermonaten bis zum Doppelten des für einen Monat geltenden Wertes überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Der Grund für die Überschreitung der einfachen Hinzuverdienstgrenze – z. B. eine zusätzlich zu den regelmäßigen Bezügen gezahlte Einmalzahlung (wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), eine Überstundenvergütung oder ein saisonal bedingter Mehrverdienst – ist dabei unerheblich. Werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Rente ab dem Monat des unzulässigen Überschreitens nicht mehr ausgezahlt werden.
Zum 01.07.2017 wurden die Hinzuverdienstregelungen neu geregelt und insbesondere flexibler ausgestaltet („Flexirente“). Seither gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt ab 01.07.2017 im Kalenderjahr 6.300 Euro (14 x 450 Euro). Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird bis zu 40 % auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 % auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) und der Rente für Bergleute (Knappschaftsversicherung) gilt jeweils eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom Rentenversicherungsträger für jeden Rentner gesondert berechnet werden muss.
Für Bestandsrentner wird die vor 01.07.2017 geltende Hinzuverdienstregelung jedoch weiter angewandt, solange dies für den Rentner günstiger ist.
Bei der Erziehungsrente, der Witwen(r)rente und der Waisenrente gelten keine festen Hinzuverdienstgrenzen. Das neben solchen Renten bezogene Einkommen wird jedoch in der Regel zu 40 % auf die Rente angerechnet, soweit es den jeweils maßgebenden Freibetrag übersteigt (Einkommensanrechnung).
Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger Änderungen seines Einkommens umgehend mitzuteilen. Eventuell „zu viel“ bezogene Renten werden grundsätzlich zurückgefordert.
§§ 34, 96a, 228a, 313 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger