Pflegeversicherung; Wartezeiten

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung besteht in der Zeit ab 01.07.2008, wenn der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor der Antragsstellung mindestens 2 Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 Sozialgesetzbuch XI familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XI werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mit berücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit anzurechnen.

§§ 25, 26 Absatz 2, 33 Sozialgesetzbuch XI

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