Pflegefachhelfer/in; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
20.01.2020
Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum „Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)“ prüfen lassen.
Die Tätigkeit als „Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)“ ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.
Sie dürfen sich aber nur dann als „Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)“ bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.