Mutter und Kind, Hilfen für (Krankengeld und Arbeitsbefreiung bei Pflege eines kranken Kindes)

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Beaufsichtigung und Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes (eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) erforderlich ist, eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind noch nicht 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage (alleinerziehende Versicherte 20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. In jedem Kalenderjahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 50 Arbeitstage) beansprucht werden.

Während der Zeit des Krankengeldanspruchs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber, sofern nicht aus dem gleichen Grund anderweitig eine bezahlte Freistellung gewährt wird (siehe arbeitsrechtlichen Anspruch bei Arbeitsbefreiung). Der Freistellungsanspruch kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 45 Sozialgesetzbuch V

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