Minijob, 450-Euro-Arbeitsverhältnis; Entrichtung von Pauschalabgaben
Je nach Art der geringfügigen Beschäftigung (400/450-Euro-Arbeitsverhältnis oder Minijob) sind vom Arbeitgeber unterschiedliche pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Mit Wirkung zum 1.4.2003 wurde der Bereich der „Minijobs“ umfassend neu geregelt. Dabei wurde die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf 400 Euro angehoben. Zudem ist neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung seitdem wieder die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde ab dem Jahr 2013 u.a. die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben und die Rentenversicherungspflicht eingeführt, von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann.
Bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben von grundsätzlich 30 % (= 15 % gesetzliche Rentenversicherung; 13% gesetzliche Krankenversicherung und 2 % Steuern). Besteht für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nunmehr Rentenversicherungspflicht, hat der Arbeitnehmer den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers durch eigene Beiträge aufzustocken.
Bei Beschäftigungen in Privathaushalten betragen die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers grundsätzlich 12 % (= je 5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung sowie 2 % Steuern).
Für den Einzug der Pauschalbeiträge ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Ausführliche Informationen enthält die Internetseite der Minijob-Zentrale (siehe „Weiterführende Links“).