Lebensgrundlage, Aufbau oder Sicherung der

Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann im Rahmen der Kriegsopferfürsorge als Hilfe in besonderen Lebenslagen „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage“ durch eigene Tätigkeit ermöglicht werden. Dies gilt sowohl für eine selbstständige als auch für eine abhängige Tätigkeit. Im Hinblick auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist diese Hilfeart zwar nur von untergeordneter Bedeutung, kann aber für Kriegswaisen und Familienmitglieder von Beschädigten (Kriegsopfer, Hilfen für) und für einen nichtschädigungsbedingten Hilfebedarf in Betracht kommen.


Es werden Geldleistungen als Zuschuss oder als Darlehen gegeben, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müsste.


Schwerbehinderte Menschen können Hilfen (Darlehen) zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts erhalten.


§ 27d Bundesversorgungsgesetz; § 102 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1c Sozialgesetzbuch IX


Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Inklusionsamt

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