Kommunalinvestitionen; Beantragung einer Förderung

Der Bund fördert Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Es können Maßnahmen der energetischen Sanierung kommunaler Gebäude und Einrichtungen sowie Maßnahmen des Barriereabbaus und des Städtebaus gefördert werden.

Zweck


Das Kommunalinvestitionsprogramm dient der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände.


Gegenstand


Gefördert werden


  • energetische Sanierung von Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, kommunalen Einrichtungen der Schulinfrastruktur, kommunalen Museen und kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, kommunalen sozialen Einrichtungen wie Mehrgenerationenhäusern, Bürger- und Jugendzentren sowie kommunalen Verwaltungsgebäuden
  • Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren in den oben genannten Einrichtungen und Gebäuden. Aufgrund von Vorgaben des Bundes muss den Maßnahmen eine städtebauliche Grundkonzeption zur barrierefreien Gestaltung und Erschließung zugrunde liegen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur,
  • städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum,
  • städtebauliche Maßnahmen zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen.


Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:


  • durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke und Lage im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß Ministerratsbeschluss vom 5. August 2014,
  • durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke und Schuldenstand je Einwohner am 31. Dezember 2013 über dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke,
  • Empfänger von Stabilisierungshilfen 2014 oder 2015,
  • Saldo der freien Finanzspannen („freie Spitze“) weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf.


Zuwendungsfähige Kosten


Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen erforderlichen Ausgaben.


Art und Höhe


Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. 

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