Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung für Baumaßnahmen an Staatsstraßen
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen.
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen an Landkreise und Gemeinden, die die Sonderbaulast oder Kosten für den Bau von Staatsstraßen übernehmen.
Gegenstand
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden
- Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen in gemeindlicher Sonderbaulast,
- Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Staatsstraßen mit Kreis- oder Gemeindestraßen,
- unselbständige (Geh- und) Radwege an Staatsstraßen,
- Bau von Radschnellwegen als selbständige Radwege im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, die für den überörtlichen Verkehr von besonderer Bedeutung sind (Radschnellwege),
soweit eine Gemeinde (bei Kreuzungen und Radschnellwegen ggf. auch ein Landkreis) die Kosten übernimmt.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden können Fördermittel erhalten, wenn Sie die Sonderbaulast für Ortsumgehungen oder die Kosten für unselbständige Geh- und Radwege übernehmen. Landkreise und Gemeinden können gefördert werden, wenn sie die Kosten für Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Kreis- und Gemeindestraßen mit Staatsstraßen tragen.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.