Ingenieure; Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure

Auswärtige Dienstleister haben entsprechend Ihrer Qualifikation entweder das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen oder eine entsprechende Bescheinigung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzuholen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Der Eintragungsausschuss prüft und entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.

Für die Bauvorlageberechtigung eines Ingenieurs ist grundsätzlich erforderlich, dass dieser in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.

Auswärtige Dienstleister sind ohne Eintragung in die Liste unter folgenden Voraussetzungen bauvorlageberechtigt:

1. Alternative: Sie besitzen in ihrem Herkunftsstaat eine vergleichbare Berechtigung und mussten vergleichbare Anforderungen wie für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfüllen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher anzuzeigen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

2. Alternative: Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat Ihnen bescheinigt, dass Sie die Anforderungen tatsächlich erfüllen, weil die Voraussetzungen der 1. Alternative nicht vorliegen.

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis. 

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