Gesundheit; Beantragung von Hilfen für die Unterbringung in Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung

Die Bezirke unterstützen mit einem breiten Angebot an teilstationären sowie stationären Hilfen Menschen mit einer psychischen Erkrankung und gewähren Leisungen für Menschen mit Suchterkrankungen in stationären und teilstationären Einrichtungen.

 

Die Bezirke gewähren Leistungen (Eingliederungshilfe) in stationären und teilstationären Einrichtungen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen, die aufgrund seelischer Störungen wesentlich in Ihrer Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft beeinträchtigt sind und bei denen ambulante Leistungen nicht mehr ausreichen. Gleiches gilt für Personen, die von seelischer Behinderung bedroht sind und damit eine Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Leistungen können auf Wunsch des betroffenen Menschen auch im Rahmen eines persönlichen Budgets gewährt werden.

Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge haben können, sind:

  • körperlich nicht begründbarer Psychosen,
  • seelische Störungen als Folge von Krankheiten, Verletzungen des Gehirns, Anfallsleiden oder anderer Krankheiten oder körperlicher Beeinträchtigungen,
  • Suchtkrankheiten,
  • Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Beratung und Information,
  • die Übernahme der Kosten der Unterbringung in vollstationären Einrichtungen (z.B. Übergangseinrichtungen und Langzeitwohnheimen),
  • stationäre und teilstationäre Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • die Kosten zum Besuch von teilstationären Einrichtungen (z.B. Tagesstätten, Werkstätten für seelisch behinderte Menschen, werkstattähnliche Einrichtungen, Arbeitstherapiestätten),
  • Barbetrag zur persönlichen Verfügung,
  • Bekleidungsbeihilfen,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Gewährung von Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe),
  • sonstige Unterstützung die zur Eingliederung notwendig ist und im Zusammenhang mit der Bedarfslage des betroffenen Menschen steht.

Diese Leistungen werden in stationären und teilstationären Einrichtungen wie z.B. in Tageseinrichtungen, Tagesstätten, Werkstätten, Übergangseinrichtungen und Wohnheimen gewährt.

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe für diese Personen ist es, seelisch behinderte Menschen in den Lebensbereichen Wohnen, Arbeit und Freizeit und im Umgang mit den Auswirkungen ihrer Behinderung über einen längeren Zeitraum eine umfassende Hilfestellung zu geben, mit dem Ziel, sie zu einer möglichst selbständigen Lebensführung zu befähigen und in die Gesellschaft und das Erwerbsleben wieder einzugliedern.

Die Bezirke übernehmen die stationären und teilstationären Kosten, die nicht durch vorrangige Sozialleistungen (z.B. der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Jugendhilfeträger etc.) und einzusetzendem Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten gedeckt sind und soweit eine Unterbringung nach fachärztlichem Gutachten und ggf. nach Stellungnahme des zuständigen sozialpädagogisch-medizinischen Fachdienstes für erforderlich gehalten wird. Die Leistungen können auf Wunsch des betroffenen Menschen auch im Rahmen eines persönlichen Budgets gewährt werden.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z.B. in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch Kranke, psychosomatischen Rehabilitationskliniken und Kureinrichtungen, Suchkliniken und Suchteinrichtungen zur medizinischen Entwöhnungsbehandlung) und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

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