Fremdrenten

Anerkannte Vertriebene, Flüchtlinge, Aussiedler, Umsiedler, Spätaussiedler, heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie Hinterbliebene dieser Personen werden bei Vorliegen jeweils besonderer Voraussetzungen bei der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich ihrer Beschäftigung im früheren Heimatland grundsätzlich den Arbeitnehmern mit gleichartiger Beschäftigung im Bundesgebiet gleichgestellt.

Die im jeweiligen Herkunftsland zurückgelegte Erwerbsbiographie wird dazu mit Hilfe von Tabellenwerten in das deutsche Rentensystem übertragen; diese Tabellen spiegeln die durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte von nach Qualifikation und beruflichem Werdegang vergleichbaren Versicherten im Bundesgebiet bzw. in der früheren DDR wider. Die sich so ergebenden Werte werden allerdings seit 1992 pauschal auf 70 %, bei Rentenbeginn nach dem 30.09.1996 auf 60 % reduziert.

Für Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die seit dem 07.05.1996 nach Deutschland zugezogen sind, dürfen die auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Rentenleistungen außerdem insgesamt einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Dieser Höchstwert gilt nicht für jede einzelne Rente, sondern für den einzelnen Berechtigten. Besteht also für eine Person Anspruch auf zwei Renten (z. B. Alters- und Witwenrente), in denen jeweils Zeiten nach dem Fremdrentengesetz enthalten sind, so bezieht sich der Höchstwert auf beide Renten zusammen. Für Ehegatten, Lebenspartner sowie Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, ist ein weiterer Höchstwert zu beachten, den die Rentenleistungen beider Partner aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz insgesamt nicht überschreiten dürfen. Würden sich aus den im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten an sich insgesamt höhere Rentenanwartschaften ergeben, so wird der Höchstwert im Verhältnis der jeweiligen Anteile nach dem Fremdrentengesetz auf beide Personen aufgeteilt.

Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nachgewiesen, so werden sie voll berücksichtigt. Werden solche Zeiten hingegen mit den entsprechenden Urkunden und sonstigen Unterlagen aus dem Herkunftsland oder mit eidesstattlichen Versicherungen nur glaubhaft gemacht – d. h. erscheint ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich, ohne dass jedoch die Anforderungen für einen vollen Nachweis erfüllt werden können ‑, so werden sie bei der Rentenberechnung nur zu 5/6 angesetzt. Glaubhaft gemachte oder nachgewiesene Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten werden ungekürzt berücksichtigt. Ihre Bewertung erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

Fremdrentengesetz; Sozialgesetzbuch VI

Gesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

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