Entgeltfortzahlung

im Krankheitsfall und bei Kuren

Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, haben nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung

  • infolge unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit,
  • infolge einer in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stattfindenden Maßnahme (Kuren),
  • infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und einem nicht rechtswidrigen bzw. nach dem Beratungskonzept vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt

Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei Arbeitsverhinderung infolge der Spende von Organen und Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach dem Transplantationsgesetz.

Die Entgeltfortzahlung erfolgt in der Regel für 6 Wochen in Höhe von 100 % des Arbeitsentgelts. Anschließend wird bei weiterer Arbeitsunfähigkeit und einer das Krankengeld einschließenden Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt.

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz); §§ 8, 8a, 9 Transplantationsgesetz

Arbeitgeber; Gewerkschaften; gesetzliche Krankenkassen

bei Mutterschaft

Mutterschaftsgeld

in anderen Fällen

Arbeitsbefreiung

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