Direktzusage

Die Direktzusage – auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage genannt –  ist einer der fünf gesetzlich vorgesehenen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung. Sie ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebsrentenleistungen zu gewähren.


Die für die Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen erforderlichen Pensionsrückstellungen sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Das für die spätere Zahlung der Versorgung erforderliche Kapital wird im Unternehmen angesammelt und im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt.


Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, die Zusage durch Entgeltumwandlung zu erhöhen. Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind steuerfrei und unterliegen bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Direktzusage wird allerdings nicht im Rahmen der „Riester-Förderung“ (siehe auch unter Altersvorsorge, zusätzliche private) mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug staatlich gefördert.


Die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst und sind damit auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Die Betriebsrente wird deshalb im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers vom PSVaG weitergezahlt.


§§ 1b, 7 Betriebsrentengesetz, § 14 Sozialgesetzbuch IV


Arbeitgeber

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