Berufsförderung für Menschen mi Behinderung, Umschulung

Während der Dauer der beruflichen Umschulung besteht Anspruch auf Übergangsgeld sowie auf Übernahme bzw. Erstattung sonstiger mit der Maßnahme zusammenhängender Kosten (siehe oben bei Ausbildung), wenn hierfür die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Für Erwachsene, die ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen der Behinderung nicht mehr ausüben können und wegen Art oder Schwere der Behinderung internatsmäßig untergebracht werden müssen, stehen für die Durchführung der Umschulung/Fortbildung Berufsförderungswerke zur Verfügung. Dort erfolgt neben der eigentlichen Ausbildung auch eine begleitende ärztliche, psychologische und soziale Betreuung und Förderung.


§ 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch III


Agenturen für Arbeit, für Leistungen jedoch nur, sofern kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Zentrum Bayern Familie und Soziales/Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) zuständig ist.

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