Behinderung; Beantragung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Seit dem 1. Januar 2008 werden alle Hilfen für Menschen mit Behinderung von den bayerischen Bezirken finanziert – unabhängig davon, ob es sich um ambulante, teilstationäre oder stationäre Hilfen handelt und unabhängig davon, ob eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt.
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe -). Sie wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ. Es ist ihre Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung, das heißt, sie wird unter anderem nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern bestehen.
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind insbesondere
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen,
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zu einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf und zu einer Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
- Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist grundsätzlich eine von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängige Leistung. Manche Leistungen werden jedoch unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII sind in Bayern die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.