Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums

Einem ausländischen Studierenden kann zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen, ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium reicht somit nicht aus.

Ausländische Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis.


Das Studium kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden.


Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend,- Wochenend- oder Fernstudium nicht.


  • Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundene Ausbildungsphasen sowie studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
  • Dem Vollzeitstudium zuzurechnen sind auch die hierfür erforderlichen Vorbereitungskurse und Pflichtpraktika sowie  postgraduale Studiengänge wie etwa Master- und Promotionsstudiengänge sowie
  • anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungsziels dienen.


Bei Studienaufenthalten von bis zu 90 Tagen im Bundesgebiet genügt ein durch die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland erteiltes Visum (Studierendenvisum).


Im Falle eines Studienaufenthaltes von mehr als 90 Tagen müssen Studierende schnellstmöglich bei der örtlichen Meldebehörde vorstellig werden und vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.


Aufenthalt in Deutschland zur Studienbewerbung


Eine Aufenthaltserlaubnis von maximal neun Monaten kann auch zum Zwecke der Studienbewerbung in Deutschland erteilt werden. Die Ausübung einer Beschäftigung während dieser Zeit ist nicht erlaubt.


Erwerbstätigkeit während des Studiums


Ausländische Studierende aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen nach Aufnahme des Fachstudiums ohne zeitliche Beschränkung eine studentische Nebentätigkeit ausüben und in der Regel längstens 120 Tage bzw. 240 Halbtage pro Kalenderjahr eine Beschäftigung ausüben. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit eines Sprachkurses zur Studienvorbereitung im ersten Jahr des Aufenthalts: in diesem Zeitraum darf keine Beschäftigung ausgeübt werden, ausgenommen in der Ferienzeit.


Auslandssemester und Austauschprogramme


Studierende, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel als Student besitzen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie im Rahmen ihres Studienprogramms einen Teil ihres Studiums an einer Bildungseinrichtung in Deutschland durchzuführen haben.


Weiterhin wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Studierenden in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sein Studium im Rahmen eines Austauschprogramms der Europäischen Union hier fortsetzen möchte oder bereits in dem anderen EU-Mitgliedstaat für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen ist.


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zum beantragten und zugelassenen Studium. Sie wird in der Regel jeweils verlängert, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum nachgewiesen werden und die reguläre Studienzeit nicht überschritten wird. Ausnahmen bei Überschreiten der regulären Studienzeit können zugelassen werden, solange ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschritten und durch die Hochschuleinrichtung bestätigt wird. Ein Wechsel des Studiums oder eine Änderung der Fachrichtung sind nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.


Verlängerung nach Abschluss des Studiums


Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums hat der Studienabsolvent die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen und kann sich hierfür noch bis zu 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Sobald er einen solchen Arbeitsplatz gefunden hat, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur entsprechenden Erwerbstätigkeit mit der Perspektive erteilt werden, dass er nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhält.

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