Arzt/Ärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Arzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie als ausländischer Staatsbürger (eines Nicht-EU/EWR-Landes) Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes im Rahmen eines Approbationsverfahrens noch aussteht.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung. Wenn Sie den ärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Arzt. Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU/EWR besitzen, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis zulässig. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Sachwaben und Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 


In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung (siehe oben) mit.

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