Architekten und Stadtplaner; Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragungen in das Gesellschaftsverzeichnis.

Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“  in Bayern in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.

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