Arbeitsschutzorganisation in Betrieben; Durchführung von Prüfungen

Die Gewerbeaufsicht prüft, ob die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) in den Betrieben erforderlichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellt wurden und ob diese ihren im ASiG festgelegten Verpflichtungen nachkommen und ihre Einsatzzeiten erbringen. Außerdem werden die organisatorischen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz wie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation geprüft.

Grundsatz: Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Damit soll erreicht werden, dass

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Bei Betriebsbesichtigungen prüft die Gewerbeaufsicht, ob die nach den Maßgaben des ASiG zu bestellenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte vom Arbeitgeber ordnungsgemäß bestellt wurden. Weiterhin wird geprüft, ob die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte ihren Verpflichtungen nach dem ASiG nachkommen und ob sie ihre von den Unfallversicherungsträgern festgelegten Einsatzzeiten im Betrieb erbringen. Werden Mängel bei der Umsetzung der aus dem ASiG resultierenden Anforderungen festgestellt, trifft die Gewerbeaufsicht im Einvernehmen mit den Unfallversicherungsträgern die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) am 21.08.1996 ist der Arbeitgeber außerdem nach § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Des Weiteren muss der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 ArbSchG über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Aufgaben enthalten. Die Gewerbeaufsicht prüft auch hier die Einhaltung der Regelungen, berät die Unternehmen und trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Maßnahmen.

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