Das Landratsamt Aschaffenburg erweitert sein digitales Angebot und ermöglicht ab 01.07.2022 die papierlose Eingabe von Bauanträgen. Die Anträge werden dabei künftig nicht mehr über die Gmeinde eingereicht, sondern direkt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: Landkreis Aschaffenburg – Digitaler Bauantrag (landkreis-aschaffenburg.de)
Auch Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß Art. 57 i. V. m. Art. 63 Abs. 3 Bayerische Bauordnung müssen zunächst im Landratsamt Aschaffenburg eingereicht werden.
Die notwendigen Formulare finden Sie hier: https://www.kleinostheim.de/wp-content/uploads/2020/03/Antragsformular_Gemeinde_Befreiuung_oder_Abweichung_Bebauungsplan.pdf
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises Aschaffenburg hat für die Gemarkung Kleinostheim eine Bodenrichtwertfeststellung mit Bodenrichtwertzonen gem. § 196 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Auskünfte über die Bodenrichtwerte können von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte, Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg, Zimmer Nr. 3.31, verlangt werden.
Die Bodenrichtwerte und weitere Informationen der Vermessungsverwaltung stehen für jedermann unter der Internetseite
http://www.vboris.bayern.de zur Einsicht zur Verfügung.
Schriftliche Anfragen sind gebührenpflichtig und können an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auch per
E-Mail: gutachterausschuss@lra-ab.bayern.de gerichtet werden.
Grundsteuer A 320 vom Hundert seit 01.01.2005
Grundsteuer B 320 vom Hundert seit 01.01.2007
Gewerbesteuer 350 vom Hundert seit 01.01.2024
Sie planen ein baurechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben und beabsichtigen Ihren Antrag über die Gemeinde Kleinostheim an das Landratsamt Aschaffenburg einzureichen?
Wenn ja, dann beachten Sie bitte, dass das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bekanntmachung vom 22.08.2018 geänderte Antragsformulare verbindlich eingeführt hat.
Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich.
Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde) gehalten sein.
Die ab sofort gültigen neuen Antragsformulare finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:
http://www.verkehr.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php
Die bisherigen Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 01.10.2018 weiter verwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens.
Bei allen baulichen Vorhaben sind auch die artenschutzrechtlichen Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Damit soll z. B. verhindert werden, dass Lebensstätten von geschützten Tieren (u. a. Fledermäuse, Vögel) beschädigt und zerstört werden oder die Tiere während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich gestört werden. Derartige Beeinträchtigungen sind nach dem Artenschutzrecht verboten (§§ 44, 45 BNatschG).
Das Landratsamt Aschaffenburg hat hierzu das folgende Merkblatt erstellt:
Merkblatt
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Bauherrenpflichten – Gesetzliche Unfallversicherung für bei Bauarbeiten beschäftigte Personen
Arbeiten außer dem Bauherrn und seinem Ehegatten/Lebenspartner auch Dritte mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn nicht von seiner Meldepflicht.
Nähere Informationen sowie den Online-Service zur Anmeldung Ihres Bauvorhabens finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bgbau.de/