Wahlrechte
Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können grundsätzlich die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnortes, jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, oder die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat, sowie die Krankenkasse des Ehegatten oder des Lebenspartners frei wählen.
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis in einem Betrieb, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, ist diese frei wählbar. Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich außerdem über die Betriebs- bzw. Innungsangehörigen hinaus auch für betriebs- bzw. innungsfremde Personen öffnen. Frei wählbar ist auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Weitere Wahlrechte sind vorgesehen, z. B. für Studenten, versicherungspflichtige Jugendliche in Einrichtungen, behinderte Menschen.
Personen, die aufgrund der eingeführten allgemeinen Versicherungspflicht zum 01.04.2007 nun wieder einen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, werden Mitglied der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren.
Versicherungspflichtige Mitglieder und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl ihrer Krankenkasse 18 Monate gebunden. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zum Ablauf oder nach der Bindungsfrist mit einer Frist von 2 vollen Kalendermonaten zum Monatsende erfolgen und ein erneutes Wahlrecht ausgeübt werden. Für freiwillig Versicherte gilt die Bindungswirkung nicht, wenn die Kündigung wegen einer anschließenden Familienversicherung oder deshalb erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mehr begründet werden soll.
Versicherte haben zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag (Gesundheitsfonds) erstmalig erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht. Hingegen eröffnet ein Arbeitgeberwechsel oder die Erhöhung des Beitragssatzes durch die Bundesregierung kein neues Wahlrecht.
Die bisherige Krankenkasse hat dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse darf nur ausgestellt werden, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.
Wurden Wahltarife vereinbart, sind ggf. Mindestbindungsfristen zu beachten.
§§ 173-175 Sozialgesetzbuch V