Umweltinformationen; Daten über die Umwelt

Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen (Behörden, Gemeinden und privatrechtlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, z. B. Energieversorger) sind keine Geheimsache. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu derartigen Informationen.
Der Begriff der Umweltinformation ist sehr umfassend zu verstehen. Darunter fallen alle Daten über:

  • den Zustand von Umweltbestandteilen (wie Gewässer, Luft, Atmosphäre, Boden, Tier- und Pflanzenwelt, Landschaft, natürliche Lebensräume)
  • Faktoren (wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt)
  • Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken
  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
  • Kosten/Nutzen-Analysen im Rahmen der genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten
  • den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder von den Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Das Zugangsrecht zu Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden.
Stehen öffentliche oder private Belange einer Bekanntgabe bestimmter Informationen entgegen, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen.

Der Schutz öffentlicher Belange erfordert dies beispielsweise,

  • wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird,
  • wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Bestandteile hätte,
  • wenn es um die Herausgabe unfertiger oder verwaltungsinterner Schriftstücke geht,
  • soweit der Antrag offensichtlich in missbräuchlicher Absicht gestellt ist.

Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen, wenn es sich

  • um personenbezogene Daten handelt und durch das Bekanntwerden schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  • um geistiges Eigentum handelt (insb. Urheberrechte),
  • um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
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