Testament und Erbvertrag; Eröffnung

Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht-Nachlassgericht eröffnet.
Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis, so bestimmt es einen Termin zur Eröffnung des Testaments, sofern sich ein solches in seiner Verwahrung befindet. Zu dem Termin werden die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Testamentseröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen.

In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt des Testaments vom Nachlassgericht in Kenntnis gesetzt.

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