Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Menschen mit Behinderung

Zum Ausgleich für zwangsläufige Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung räumt das Steuerrecht behinderten Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) steuerliche Erleichterungen ein. Grad und Art der Behinderung bestimmen die Höhe des steuerlichen Vorteils.


Im Einzelnen werden insbesondere folgende Vergünstigungen gewährt:


Lohn- und Einkommensteuer Pauschbetrag für behinderte Menschen


Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen einen Pauschbetrag geltend machen.


Er beträgt nach dem Grad der Behinderung (von 25 bis 100) zwischen 310 und 1.420 €, bei Blinden oder bei behinderten Menschen, die nicht nur vorübergehend hilflos sind (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5), 3.700 € jährlich. Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50, aber mindestens 25, steht der Pauschbetrag nur solchen behinderten Menschen zu, die wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Rente oder andere laufende Bezüge erhalten oder bei denen die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.


Der Pauschbetrag ist geltend zu machen. Die Behinderung und das Ausmaß des GdB sind durch einen amtlichen Ausweis, eine amtliche Bescheinigung oder einen Rentenbescheid der zuständigen Behörde nachzuweisen. Es steht jeweils der volle Jahresbetrag zu, auch wenn die Voraussetzungen erst im Verlauf eines Kalenderjahres eintreten.


Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, für das die Eltern einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, wird auf Antrag auf die zusammen veranlagten Elternteile übertragen, wenn ihn das Kind z. B. mangels eigener Einkünfte nicht in Anspruch nimmt. Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden können und von denen jeder für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Sie können bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungszeitraum aber auch eine andere Aufteilung beantragen. In diesen Fällen besteht bei den Eltern für Aufwendungen für das Kind, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung als allgemeine außergewöhnliche Belastung. Andere eigene Aufwendungen für das behinderte Kind können Eltern als außergewöhnliche Belastung zusätzlich abziehen (z. B. Krankheitskosten).


Treffen mehrere Behinderungen mit unterschiedlicher Ursache zusammen (z. B. als Folge von Kriegseinwirkung und eines Unfalls), ist der Grad der Gesamtbehinderung maßgebend.


Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pauschbetrages außer beim Antragsteller auch bei dessen Ehegatten oder dem Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, vor, werden die jeweils in Betracht kommenden Pauschbeträge nebeneinander gewährt.


§ 33b Absatz 1-5 Einkommensteuergesetz; § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Außergewöhnliche Belastungen


Anstelle des Pauschbetrages für behinderte Menschen können behinderte Menschen die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sinnvoll ist dies nur, wenn sich nach Abzug der zumutbaren Belastung ein höherer steuerfreier Betrag ergibt als bei der Inanspruchnahme des Pauschbetrags. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Sie wird stufenweise ermittelt und beträgt zwischen 1 % und 7 % der jeweiligen Stufe des Gesamtbetrags der Einkünfte.


Eigene Aufwendungen für Heilbehandlungen, Arzneimittel oder Kuren können neben dem jeweiligen Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung stehen oder nicht.


Bei einem GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig vorliegender Geh- und Stehbehinderung (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) sowie bei einem GdB von mindestens 80 können auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, in angemessenem Umfang neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Angemessen ist ein Aufwand für Privatfahrten von bis zu 3.000 km jährlich. Da ein Satz von 0,30 € je km zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand von bis zu 900 € jährlich. Benutzt ein behinderter Mensch für Privatfahrten kein eigenes Fahrzeug, können auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für andere Verkehrsmittel, z. B. Taxifahrten, in angemessenem Umfang abgezogen werden. Werden daneben Kraftfahrzeugkosten geltend gemacht, ist die oben angegebene Kilometerleistung entsprechend zu kürzen.


Bei behinderten Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“), blind (Merkzeichen „Bl“) oder hilflos (Merkzeichen „H“ oder Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5) sind, sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, eine außergewöhnliche Belastung. Also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung für Privatfahrten von mehr als 15.000 km im Jahr liegt dabei in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Die Kosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind, auch wenn sie im Einzelnen nachgewiesen werden, nicht berücksichtigungsfähig.


Kraftfahrzeugkosten können entsprechend auch Steuerpflichtige geltend machen, die den Behinderten-Pauschbetrag für ihr geh- oder stehbehindertes Kind in Anspruch nehmen. Zu berücksichtigen sind dann allerdings nur Aufwendungen für solche Fahrten im überwiegenden Interesse des Kindes, an denen das Kind selbst teilgenommen hat.


Soweit außergewöhnliche Belastungen neben dem Pauschbetrag geltend gemacht werden, sind die nachgewiesenen Aufwendungen um die zumutbare Belastung zu kürzen.


§ 33 Einkommensteuergesetz


Fahrtkosten als Werbungskosten bei nichtselbstständiger Tätigkeit


Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt. Arbeitnehmer, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie Arbeitnehmer, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können jedoch an Stelle der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ihre tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens kann dabei an Stelle der im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen der Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.


Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen Kraftwagen arbeitstäglich von einem Dritten (z. B. dem Ehegatten) zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers – die sog. Leerfahrten – entstehen, mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.


Hinterbliebenen-Pauschbetrag


Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen steuerfreien Pauschbetrag in Höhe von 370 €, wenn Hinterbliebenenbezüge u.a. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, gewährt werden.


§ 33b Absatz 4 Einkommensteuergesetz


Kinderbetreuungskosten, Berücksichtigung von


Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Eltern mit Kindern


Bausparförderung und Vermögensbildung


Vermögensbildung


Die vorzeitige Verfügung über Sparbeiträge, die aufgrund von Bausparverträgen erbracht worden sind, führt in der Regel zur Versagung aller Prämien und Steuervergünstigungen.


Eine vorzeitige Verfügung ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz aber prämienunschädlich im Falle der völligen Erwerbsunfähigkeit des Sparers oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners (§ 2 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz). Soweit solche Sparbeiträge nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam angelegt worden sind und dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist, wird bei vorzeitiger Verfügung über die Sparbeiträge im Falle der völligen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners auf die Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage verzichtet. Das Gleiche gilt, wenn aus diesen Gründen in den Fällen von Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen die Sperrfristen nicht eingehalten werden (§§ 4-7 und 14 Fünftes Vermögensbildungsgesetz).


Als völlige Erwerbsunfähigkeit ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 95 anzusehen. Er ist durch einen Ausweis nach dem Sozialgesetzbuch IX oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluss der begünstigten Verträge eingetreten ist.


Kraftfahrzeugsteuer


Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten auf Antrag schwerbehinderte Personen, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, ferner Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen, denen am 01.06.1979 die Kfz-Steuer nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1972 erlassen war. Für schwerbehinderte Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, ermäßigt sich die Steuer auf die Hälfte, solange nicht Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Die Behinderung ist durch einen Ausweis im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (Behinderte Menschen, Hilfen für) oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nachzuweisen. Das Kraftfahrzeug darf – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur von der schwerbehinderten Person selbst genutzt werden. Auch eine Beförderung von Gütern und Waren ist nicht zulässig.


§ 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz


Umsatzsteuer


Umsätze von Blinden, die nicht mehr als 2 Arbeitnehmer beschäftigen, sind in aller Regel steuerfrei; dabei gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder, die Eltern des Blinden und Lehrlinge nicht als Arbeitnehmer. Außerdem sind für Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und für anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes sowie sonstige Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben, umsatzsteuerfrei.


§ 4 Ziffer 19a, b Umsatzsteuergesetz

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlogo-jubilaeumKLEINOSTHEIM050 JAHRE1linkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactshoppingarrow