Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung

Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

Zweck


Es sollen individuelle, gemeindeintegrierte Wohnformen geschaffen werden, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, soweit wie möglich eigenständig und selbständig leben zu können.


Gegenstand


Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.


Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Einrichtungsträger von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.


Zuwendungsfähige Kosten


Gefördert werden Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) (= Gesamtkosten).


Art und Höhe


Die staatliche Förderung beträgt je nach Art der Einrichtung bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.

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