Staatlich geprüfte Kinderpfleger; Beantragung der Zulassung zur Einstufungsprüfung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik
Staatlich geprüfte Kinderpfleger, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1989/90 abgeschlossen haben und in ihrem Beruf mindestens sieben Jahre tätig waren, können auch ohne mittleren Schulabschluss in die Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen oder zur Abschlussprüfung für andere Bewerber zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Einstufungsprüfung abgelegt haben.
Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufgabe im Fach Deutsch (Bearbeitungszeit 180 Minuten) und einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Sozialkunde und Geschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten). Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Regierung; dabei sind die Lehrpläne für die Vorklasse der Berufsoberschule (Deutsch und Geschichte) und die Wirtschaftsschule (Sozialkunde) zugrunde zu legen. Die Prüfung kann nur an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege abgelegt werden. Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder sich der Einstufungsprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat. Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. Für die Einstufungsprüfung gelten im übrigen die für die staatliche Abschlußprüfung an öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege für andere Bewerber geltenden Bestimmungen entsprechend.
Für die Einstufungsprüfung erscheint jährlich eine Bekanntmachung. Hier finden Sie u. a. Informationen zu Anmeldeschluss und den Prüfungsterminen.