Sozialversicherung; Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen Beiträge in der Sozialversicherung nur bis zur Höhe der sich jährlich ändernden Beitragsbemessungsgrenze. Der darüber hinausgehende Teil des Entgelts ist beitragsfrei. Bei einmaligen Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld richtet sich der Beitrag nach dem bisher erreichten Teil der Beitragsbemessungsgrenze für das ganze Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2020 in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 82.800 € jährlich/6.900 € monatlich (neue Länder: 77.400 € jährlich/6.450 € monatlich). Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte. Sie beträgt in der Knappschaftsversicherung für das Jahr 2020 101.400 € jährlich/8.450 € monatlich (neue Länder: 94.800 € jährlich/7.900 € monatlich) und in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2020 einheitlich auch für die neuen Länder 62.550 € jährlich (für Bestandsfälle: 56.250 € jährlich/ 4.687,50 € monatlich).
§§ 6, 223 Sozialgesetzbuch V, § 55 Sozialgesetzbuch XI, §§159, 160 Sozialgesetzbuch VI, § 341 Sozialgesetzbuch III sowie jährliche Verordnung der Bundesregierung
Arbeitgeber; gesetzliche Kranken- und Pflegekassen und Rentenversicherungsträger; Agenturen für Arbeit