Rentenversicherung; Freiwillige Versicherung
Nicht Versicherungspflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In den EG-Verordnungen und den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Freiwillig Versicherte können die Höhe ihres Beitrages zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 € (entspricht einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 450 €) und dem Höchstbeitrag von 1.283,40 € (entspricht jeweils einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) frei wählen. Das der Höhe der freiwilligen Beiträge entsprechende Arbeitsentgelt wird dann der späteren Rentenberechnung zugrunde gelegt.
§ 7 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger