Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Zulassung

Die Tätigkeit unter der deutschen Bezeichnung „Rechtsanwalt“ bedarf einer Zulassung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk die Zulassung erstrebt wird. Nach erfolgter Zulassung muss im Bezirk dieser Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei eingerichtet und unterhalten werden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 12 Abs. 1 BRAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 12 Abs. 2 BRAO).

Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der deutschen Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausüben (§ 12 Abs. 3 und 4 BRAO).

Gleichzeitig mit der Zulassung entsteht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung setzt sich automatisch mit den neuen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer in Verbindung und übermittelt auch die erforderlichen Antragsvordrucke für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Nachversicherung zum Versorgungswerk für die Zeit des Referendardienstes.

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