Rechtliche Betreuung; Bestellung

Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, gibt es seit 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der Betreuung.
Bei der Betreuung bekommen die Betroffenen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht besorgen können, einen Betreuer oder eine Betreuerin als gesetzlichen Vertreter. Die Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht, dass der Betroffene in den Bereichen, für die die Betreuung gilt, generell selbst nicht mehr rechtswirksam handeln kann. Wer die Bedeutung seiner Erklärungen im Rechtsverkehr einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln vermag, kann auch als Betreuter Kaufverträge, Mietverträge und andere Rechtsgeschäfte abschließen, heiraten oder ein Testament errichten. Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute kann dann nur noch mit vorheriger Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Auf die Eheschließung und auf Verfügungen von Todes wegen kann sich ein Einwilligungsvorbehalt nicht erstrecken.

Für das gesamte Betreuungsrecht gilt der Grundsatz, dass Eingriffe in Rechte des Betroffenen nur so weit und so lange zulässig sind, wie dies erforderlich ist. Dem Betroffenen darf daher nur für den Aufgabenkreis oder die Aufgabenkreise (z. B. Gesundheitsfürsorge, bestimmte rechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge) ein Betreuer bestellt werden, in denen er Unterstützung braucht. Nach längstens sieben Jahren muss geprüft werden, ob der Betroffene der Unterstützung durch den Betreuer noch bedarf.

Die Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen – privaten oder öffentlichen – Hilfen. Auf die Betreuung wird vor allem dann verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren altersbedingten Geschäftsunfähigkeit jemand anderem eine Vollmacht erteilt hat („Vollmacht zur Vorsorge“; nähere Hinweise hierzu enthält die Informationsbroschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, die Sie im Buchhandel erwerben oder unter „Weiterführende Links“ kostenlos herunterladen können.)
Zum Betreuer soll das Betreuungsgericht möglichst eine Einzelperson bestellen, nur ausnahmsweise einen Verein oder eine Behörde. Die bestellte Person muss hierfür geeignet sein, etwa bei der Betreuung in Vermögensangelegenheiten möglichst über die entsprechende Erfahrung verfügen. Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, und ihre Bestellung zum Betreuer dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Durch die Erstellung einer sog. „Betreuungsverfügung“ können Sie in „guten Tagen“ sicherstellen, dass Ihre Wünsche bei der Bestellung eines Betreuers auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie – etwa wegen einer schweren Erkrankung – in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst für sich zu sprechen (siehe hierzu „Betreuungsverfügung“ unter „Verwandte Themen“).

Weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung enthält die Informationsbroschüre „Das Betreuungsrecht“, die Sie unter „Weiterführende Links“ kostenlos herunterladen können.

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