Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in; Beantragung der Zulassung zur staatlichen Prüfung
Die psychotherapeutische Ausbildung schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Um sich für die Prüfungsteilnahme anzumelden, ist ein entsprechender Zulassungsantrag zu stellen.
Die staatlichen Prüfungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten finden halbjährlich im Frühjahr und im Herbst statt. Sie umfassen einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen im März und August können der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (siehe unter „Weiterführende Links“) entnommen werden. Die mündlichen Prüfungen folgen wenige Wochen später.
Die schriftlichen Prüfungen werden durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen erstellt. Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 16 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. § 16 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV).
Die mündlichen Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren mindestens vier Mitglieder durch die zuständige Behörde bestimmt werden (§ 9 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV). Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 17 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV.
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Es ist somit nur der Teil zu wiederholen, der nicht bestanden wurde.
Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden, solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist. Nach Zulassung zur Prüfung sind § 13 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV und die mit dem Zulassungsschreiben versandten Hinweise zur Prüfung zu beachten.