Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Zuschusses

Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungs-weges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einen Zuschuss in Höhe von 65 % des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).

Art und Höhe

Der Zuschuss wird bezogen auf das Kalenderjahr gewährt. Basis sind die amtlichen Schülerzahlen zum 1. Oktober des Vorjahres. Mittels der Schülerzahlen lassen sich in Anwendung der Tabellen des Art. 17 BaySchFG die zuschussfähigen Lehrpersonalstunden errechnen. Diese werden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Der so errechnete Lehrpersonalaufwand wird mit einem Zuschusssatz von 112 % multipliziert (Betriebszuschuss).

Der Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG beträgt 65 % hiervon.

Der tatsächliche Personalaufwand des Schulträgers ist für die Berechnung unerheblich.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactshoppingarrow