Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste; Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen
Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste müssen einen Antrag auf Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen stellen, wenn die Einrichtungen öffentlich gefördert worden sind (z. B. Staat, Kommune).
Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Geförderte Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste benötigen dazu die Zustimmung der zuständigen Regierung.
Nicht geförderte Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.