Pfändung von Arbeitseinkommen
Bei Arbeitnehmern und Heimarbeitern kann die ihnen zustehende Entgeltforderung aus dem Arbeitsverhältnis und Heimarbeitsverhältnis im Grundsatz gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Der Vollstreckungsgläubiger hat hierzu in der Regel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Das Arbeitseinkommen bzw. Heimarbeitsentgelt unterliegt jedoch besonderen gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften. Siehe auch Zwangsvollstreckung
Unpfändbar sind u. a. die Hälfte der für Mehrarbeit gezahlten Vergütung, Urlaubsgeld (Urlaub, Gewährung von), soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt, Aufwandsentschädigungen, soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sowie Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag in Höhe der Hälfte eines Monatseinkommens, höchstens aber 500 €.
Vom Arbeitseinkommen bzw. Heimarbeiterentgelt sind im Rahmen der Vollstreckung wegen gewöhnlicher Geldforderungen grundsätzlich 1.179,99 € netto monatlich, 272,49 € netto wöchentlich bzw. 54,49 € netto täglich pfändungsfrei. Diese Freibeträge erhöhen sich, wenn der Schuldner unterhaltsberechtigten Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt (Tabelle zu § 850c Zivilprozessordnung) oder in gewissem Umfang mehr als den jeweiligen Freibetrag verdient. Wegen nicht erfüllter Unterhaltsansprüche, gelten geringere Freibeträge. Bei Vollstreckung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht geringere Grenzen bestimmen.
§§ 829, 835, 836 Zivilprozessordnung, §§ 850 bis 850i Zivilprozessordnung, § 27 Heimarbeitsgesetz
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