Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen

Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen (Sozialleistungen) können nicht gepfändet werden. Dagegen sind Ansprüche auf einmalige Geldleistungen im Allgemeinen pfändbar, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können in der Regel wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (siehe dazu oben). Ganz oder teilweise unpfändbar bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind indes Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder (nach Rechtsauffassung der Bayerischen Staatsregierung sollte das Bayerische Familiengeld als eine dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistung gewertet werden; bisher gibt es keine gerichtliche Entscheidung dazu) sowie auf Elterngeld,  auf Betreuungsgeld, auf Mutterschaftsgeld, auf Wohngeld und auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Der Anspruch auf SED-Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.


§ 54 Sozialgesetzbuch I, Art. 7 Bayerisches Familiengeldgesetz,  § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz


Zuständiger Leistungsträger

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