Künstliche Befruchtung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind. Als Anspruchsvoraussetzung wird verlangt, dass die Maßnahmen mit hinreichender Erfolgsaussicht zu einer Schwangerschaft führen. Ein Leistungsanspruch besteht für 3 Versuche. Außerdem ist erforderlich, dass die Partner, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten – homologes System – verwendet werden. Vor der Durchführung von bestimmten Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft haben sich die Ehegatten von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten zu lassen.


Der Anspruch auf die Leistungen der künstlichen Befruchtung besteht nur für Versicherte, die mindestens 25 Jahre alt sind. Die Ehefrau darf noch nicht 40 Jahre und der Ehemann noch nicht 50 Jahre alt sein. Der Krankenkasse ist vor der Behandlung ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.


Ergänzt wird der Anspruch auf künstliche Befruchtung um die Möglichkeit der Kryokonservierung. Die Leistung können Personen erhalten, für die aufgrund einer Erkrankung und einer keimzellschädigenden Therapie die Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann, später aber eine künstliche Befruchtung in Frage kommen könnte. Näheres bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss.


§ 27a Sozialgesetzbuch V


Gesetzliche Krankenkassenwww.patientenportal.bayern.de

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