Kulturgutschutz; Ausfuhrgenehmigung

Kunst- und Kulturgüter dürfen aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften nur ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Kunst- und Kulturgüter i.S. der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern dürfen aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften nur ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag von der Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen erteilt, wenn es sich um ein Kulturgut handelt, das sich dauerhaft in Bayern befindet und wenn das Kulturgut zudem

  • sich am 1.1.1993 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat oder
  • nach diesem Zeitpunkt aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wurde oder
  • nach diesem Zeitpunkt aus einem anderen Mitgliedstaat endgültig und rechtmäßig, d.h. mit Genehmigung des Herkunftsstaates in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde oder
  • nach diesem Zeitpunkt nach genehmigter Verbringung aus einem Mitgliedsstaat der EU in ein Nicht-EU-Land von dort eingeführt wurde.

Von einer Genehmigungspflicht werden alle Kulturgüter erfasst, die unter die im Anhang zu der Verordnung aufgeführten Kategorien und Wertgrenzen fallen. Es ist daher ratsam, bei Zweifeln über die Erforderlichkeit einer Ausfuhrgenehmigung in jedem Fall Kontakt mit den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen aufzunehmen.

Eine Ausfuhrgenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn das betreffende Kulturgut nur vorübergehend (etwa als Leihgabe für eine Ausstellung) ausgeführt werden soll.

Die Ausfuhrgenehmigung wird nur dann nicht erteilt, wenn es sich um Kulturgut handelt, das in das Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen ist oder sich als schützenswert erweist. Hier ist eine gesonderte Ausfuhrgenehmigung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erforderlich (siehe auch unter „Kulturgutschutz; Eintragung“).

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