Krankenversicherung; Haushaltshilfe

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an der Weiterführung des Haushaltes gehindert sind, erhalten Haushaltshilfe


  • wenn die Verhinderung wegen Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme auch für Mütter und Väter (Kuren) erfolgt. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist;
  • bei schwerer Krankheit, bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung bis zu vier Wochen bzw., wenn ein Kind unter 12 Jahre im Haushalt lebt, bis längstens 26 Wochen, soweit keine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vorliegt;
  • bei Schwangerschaft und Entbindung;
  • wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung einen weitergehenden Anspruch festgelegt hat.


Bei allen Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.


Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Fahrkosten und Verdienstausfall können in angemessener Höhe erstattet werden. Ersatzkräfte stellen u. a. – auch für nicht versicherte Personen – die Sozialen Dienste und Sozialstationen.


Erwachsene leisten außer bei Schwangerschaft und Entbindung zur Haushaltshilfe eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des täglichen Gesamtaufwandes für jeden Kalendertag, an dem Leistungen in Anspruch genommen werden. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 und höchstens 10 €, allerdings nicht mehr als der tägliche Gesamtaufwand der Haushaltshilfe. Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt diese Regelung nur für Altenteiler und freiwillig Versicherte.


§§ 24h, 38, 132 Sozialgesetzbuch V, § 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte


www.patientenportal.bayern.de


www.svlfg.de

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