Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Landkreise

Landkreise erhalten klassische Bedarfszuweisungen bei besonderen Aus- und Aufgabenbelastungen und für durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband erstellte Gutachten zur Haushaltskonsolidierung. Stabilisierungshilfen werden als Sonderform der Bedarfszuweisung an strukturschwache, konsolidierungswillige Landkreise in finanziellen Notlagen gewährt.

Klassische Bedarfszuweisungen

Bedarfszuweisungen werden an Landkreise gewährt, die aufgrund ihrer spezifischen strukturellen Verhältnisse (z. B. hoher Einwohnerrückgang, hohe Arbeitslosenquote) außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, die von den Regelzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs nicht erfasst werden und die bei einzelnen Landkreisen trotz Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten zu – im Verhältnis zur allgemeinen Haushaltslage der Landkreise – besonderen Haushaltsschwierigkeiten führen. Landkreise können außerdem Bedarfszuweisungen für durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) erstellte Haushaltskonsolidierungsgutachten erhalten.

Stabilisierungshilfen

Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung. Landkreise, die von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befinden, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Landkreise wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen. Schwerpunkt der Mittelverwendung ist daher die Schuldentilgung.

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