Industrieemissionen; Anlagenüberwachung

Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Luft, den Boden oder die Gewässer hervorzurufen, werden durch die jeweils zuständigen Behörden regelmäßig überwacht.

Ziel der EU-Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen (IE-RL) ist es, Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden, die von Anlagen ausgehen, die unter diese Richtlinie fallen (sog. IE-Anlagen), zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz werden die IE-Anlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Mit der IE-RL werden außerdem u. a. die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung gemacht.


Durch den integrierten Ansatz der IE-RL ergaben sich im Zuge deren Umsetzung nicht nur Änderungen des Immissionsschutzrechts sondern auch des Abfallrechts und des Wasserrechts.


Unter die IE-RL fallen:


  • Industrieanlagen, die in Anhang I der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet sind (im Folgenden E-Anlagen genannt),
  • Eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen, die in Deutschland nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG genehmigt werden,
  • Deponien, die unter Nr. 5.4 des Anhangs 1 der IE-RL fallen (Pflicht zur Aufstellung von Überwachungsplänen und –programmen ergibt sich aus § 22a DepV i. V .m. § 47 Abs. 7 KrWG)


Zur Sicherstellung der planmäßigen und nachvollziehbaren Überwachung der IE-Anlagen sind für jeden Regierungsbezirk Überwachungspläne aufzustellen:


  • Überwachungsplan für E-Anlagen, einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen,
  • Überwachungsplan für eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen,
  • Überwachungsplan für Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase


In Überwachungsplänen werden die gültigen Standards für die Überwachung der Anlagen festgelegt. Sie werden auf der Internetseite der sieben Regierungen veröffentlicht.


Auf der Grundlage dieser Überwachungspläne wird für die IE-Anlagen von der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde ein Überwachungsprogramm erstellt. Zuständige Überwachungsbehörde für


  • E-Anlagen sind die Regierungen, das Bayerische Landesamt für Umwelt, die Kreisverwaltungsbehörden oder die Bergämter,
  • eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen sind die Kreisverwaltungsbehörden,
  • Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.


Das Überwachungsprogramm wird auf der Internetseite der jeweiligen Überwachungsbehörde veröffentlicht.


Die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden ermitteln durch eine Risikobewertung für jede einzelne in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende IE-Anlage den Überwachungsturnus für Vor-Ort-Besichtigungen.


Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer IE-Anlage erstellt die zuständige Überwachungsbehörde einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Der Überwachungsbericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Auch der Überwachungsbericht wird auf der Internetseite der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.

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