Haushaltsscheckverfahren; Anmeldung einer Haushaltshilfe

Das Haushaltsscheckverfahren ist seit 01.04.2003 nur noch für die Meldung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten anzuwenden. In diesem Fall erstellt der Arbeitgeber eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) an die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Bei der ersten Abgabe ist eine Einzugsermächtigung für die pauschalen Beiträge, die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung und die Pauschalsteuer beizufügen. Seit 01.01.2006 zieht die Minijob-Zentrale zusätzlich auch den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu melden sind der Beginn der Beschäftigung, Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis und das Ende der Beschäftigung.


§ 28a Absätze 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV


Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; gesetzliche Krankenkassen


www.haushaltsscheck.de


www.minijob-zentrale.de

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