Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung

Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.

 

Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.


Seit der Konzentration der Aufgaben im Vollzug der ChemVerbotsV sind jedoch genau genommen für die Erlaubnis bzw. Anzeige nach ChemVerbotsV jeweils für Nord- und Südbayern die nachfolgend aufgeführten Ämter zuständig:


  • Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken: zuständig für Nordbayern (Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken)
  • Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern: zuständig für Südbayern (Oberbayern, Niederbayern und Schwaben)
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