Fahrlehrerwesen; Überwachung

Die Regierung der Oberpfalz überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren, von Einweisungslehrgängen und von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen und von Fortbildungslehrgängen. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen (Sachverständige) bedienen.

Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern folgende Personen, Betriebe, Träger, Seminare und Lehrgänge (Fahrschulüberwachung):


  • die Fahrlehrer,
  • die Fahrschulen und deren Zweigstellen
  • die Fahrlehrerausbildungsstätten
  • die Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer  
  • die Träger von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik,
  • die Träger von Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen,
  • die Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer, Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. Verkehrspädagogik und Ausbildungsfahrlehrer.


Die Überwachung umfasst:


  • die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge,
  • die Prüfung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften (insb. die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten)


Die Regierung der Oberpfalz überprüft daher alle zwei bzw. vier Jahre vor Ort insbesondere, ob


  • die Ausbildung, die Aufbauseminare, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare, die Einweisungslehrgänge, die Einführungslehrgänge und die Fortbildungslehrgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
  • die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.


Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen (Sachverständige), die befugt sind


  • während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
  • dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  • dem Unterricht, den Aufbauseminaren, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare, den Einweisungslehrgängen, den Einführungslehrgängen und den Fortbildungslehrgängen beizuwohnen,
  • in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen und
  • von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.


Der zu Überwachende hat die o.g. Maßnahmen zu dulden, den Sachverständigen bei der Überprüfung zu unterstützen und auf Verlangen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen.

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