Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen
20.01.2020
Die Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen erfolgt auf Antrag.
Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder Verkehrspädagogik sowie Ausbildungsfahrlehrer unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht. Die Träger dieser Lehrgänge bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Regierung.
Für die Anerkennung der Fortbildungen gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Fahrlehrergesetz ist die Regierung in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat, zuständig.
Für die Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 53 Abs. 2 Fahrlehrergesetz ist die Regierung der Oberpfalz für ganz Bayern zuständig.